Regelungen für den Sportunterricht

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Regelungen für die Durchführung des Schwimm- und Sportunterrichts

1. Hallenordnung, Sicherheit und Kleidung

  1. Die Umkleideräume und Sportstätten dürfen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft betreten werden.
  2. Im Sportunterricht ist grundsätzlich sportgemäße Kleidung zu tragen. Das beinhaltet auch nicht abfärbende Sportschuhe für die Halle sowie entsprechende Schuhe und Sportkleidung für den Unterricht im Freien. Bei vergessener Sportkleidung entscheidet die Sportlehrkraft, ob die aktive Teilnahme möglich ist bzw. inwiefern andere Maßnahmen ergriffen werden.
  3. Es ist untersagt, in den Sporthallen zu essen oder zu trinken. Glasflaschen dürfen nicht zu den Sportstätten – auch nicht in die Umkleiden – mitgenommen werden. Kauen von Kaugummi ist aus Sicherheitsgründen im Sportunterricht nicht erlaubt.
  4. Vor bzw. nach dem Unterricht sollen alle Schüler sich umziehen, sich waschen bzw. duschen.
  5. Wertsachen sollen nicht in die Umkleideräume mitgenommen werden, da bei Verlust kein Schadensersatz möglich ist.
  6. Ketten, Ohrringe und Ringe sind vor dem Unterricht abzunehmen. Lange Haare müssen mit Haarbändern zusammengebunden werden.
  7. Im Schwimmunterricht ist die Badeordnung einzuhalten. Die Schwimmhalle darf grundsätzlich nur in Badekleidung betreten werden. Schüler/innen, die nicht aktiv am Schwimmunterricht teilnehmen können, müssen ebenfalls entweder Schwimmkleidung oder Sportkleidung tragen. Straßenkleidung ist aus hygienischen Gründen in der Schwimmhalle nicht erlaubt.

2. Erkrankungen und Befreiungen

  1. Die zuständige Sportlehrkraft kann auf Antrag der Eltern eine Befreiung von der aktiven Teilnahme an einzelnen Sportstunden wegen Krankheit oder körperlicher Beeinträchtigung gewähren. Schüler/innen, die in allen übrigen Fächern am Schulunterricht teilnehmen, haben auch im Sportunterricht Anwesenheitspflicht. Eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht in Nachmittagsstunden kann nur durch die Schulleitung erfolgen.
  2. Bei Erkrankungen von mehr als zwei Wochen muss ein ärztliches Attest vorliegen, das über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung informiert.
  3. Da der Schulsport kein Leistungssport ist, nehmen Mädchen auch während der Menstruation am normalen Sport- bzw. Schwimmunterricht teil.
  4. Falls von einem Schüler / einer Schülerin auf Grund einer Erkrankung Leistungsnachweise nicht vorliegen, kann er/sie zu einem besonderen Termin einbestellt werden, um die Leistungsnachweise nachzuholen. Ein Fernbleiben von diesem Termin ist in jedem Fall nur mit einem ärztlichen Attest möglich. Ohne Attest wird die nicht erbrachte Leistung mit Note 6 bewertet.